AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


I. Geltungsbereich

1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und für alle mit der lindbaum GmbH geschlossenen als auch zukünftigen Verträge mit Unternehmen und betreffen jegliche erbrachte bzw. zu erbringende Leistung.
2. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
3. Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sowie Änderungen und/oder Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
4. Ausschließlich die Geschäftsführer sind bevollmächtigt, Zusicherungen oder Garantien zu geben.
5. Im Rahmen von Verträgen, die Software, Computerprogramme und Anwendungen – ob standardisierte Versionen oder von der lindbaum GmbH erstellte, individuelle Lösungen – berühren, wird die Lauf- und Wiedergabefähigkeit nur für die vereinbarten bzw. bei Auftragserteilung marktbeherrschenden Browser und Übertragungsstandards geschuldet. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss veröffentlichte Version. Umprogrammierungs- und/oder Ergänzungsaufträge, die die Standardsoftware betreffen, berücksichtigen ausschließlich deren aktuellen Releasestand.
6. Von der lindbaum GmbH gegebene Empfehlungen, die nicht Bestandteil eines vergütungspflichtigen Auftrags sind, erfolgen unverbindlich.
7. Ist es dem Kunden zuzumuten, ist die lindbaum GmbH dazu berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.
8. Insofern keine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung besteht, werden vom Kunden überlassene Daten und Unterlagen sowie von der lindbaum GmbH erbrachte, ausgelieferte oder abgenommene Arbeiten nach Projektabschluss nicht archiviert.

 

II. Vertragsschluss

1. Der Vertragsschluss bedarf der Schriftform.
2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung auf dem Postweg oder per E-Mail zugeht.
3. Unsererseits erstellte Kostenvoranschläge und Planungen, die das Budget betreffen, sind unverbindlich.
4. Alle Angebote sind freibleibend.

 

III. Leistungsumfang und Leistungsänderungen

1. Die vertraglich vereinbarten Leistungen werden nach den Wünschen und unter Berücksichtigung der Angabe des Kunden erbracht.
2. Handelt es sich um eine Softwareleistung, so erhält der Kunde entweder eine Programmkopie der Software auf einem maschinenlesbaren Datenträger und ein Anwendungsdokumentationsexemplar oder dem Kunden werden Software und Dokumentation über einen Download im Netz zur Verfügung gestellt. In letzterem Fall werden die Abrufdaten gesondert mitgeteilt.
3. Installation, Einweisung und Schulung erfolgen nur auf ausdrückliche Vereinbarung.
4. Jegliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche vonseiten des Kunden bedürfen der Schriftform.
5. Erhöhen sich durch die Änderungs-/Ergänzungswünsche die Kosten oder verschiebt sich dadurch der vereinbarte Termin der Fertigstellung, wird der Kunde davon in Kenntnis gesetzt. Er hat dann die Möglichkeit, sein Einverständnis hinsichtlich der Terminverschiebung bzw. der Vergütungserhöhung zu erklären oder von seinen Änderungs-/Ergänzungswünschen zurückzutreten.
6. Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche werden auf ihre Umsetzbarkeit geprüft. Sollte es nicht möglich sein, diese Wünsche zu erfüllen, wird der Kunde darüber informiert. Im Falle der Umsetzbarkeit der Änderungen und/oder Erweiterungen wird dem Kunden ein Vorschlag unterbreitet, der über Umfang, die entstehenden Mehrkosten und/oder die kalkulierte Terminverschiebung informiert. Wird hierüber eine Einigung erzielt, wird mit dem Kunden eine schriftliche Nachtragsvereinbarung über den zusätzlichen Leistungsumfang geschlossen, die sowohl die erhöhte Vergütung als auch die Fertigstellungsfrist beinhaltet.
7. Von einer möglichen Nichteinigung wird das ursprüngliche Vertragsverhältnis nicht berührt, der verabredete Leistungsumfang wird erbracht.
8. Der durch die Änderungs- und/oder Erweiterungswünsche entstandene Aufwand ist in jedem Falle vom Kunden zu tragen, auch, wenn keine Einigung im Sinne von Absatz 5 erzielt wurde.
9. Auf Verlangen des Kunden erbrachte Zusatzleistungen, die nicht im Rahmen einer Nachtragsvereinbarung festgehalten und/oder anderweitig schriftlich fixiert wurden, werden gemäß VII 3. in Rechnung gestellt.

 

IV. Mitwirkungspflicht des Kunden, Zusammenarbeit

1. Die Durchführung des Vertrages wird vom Kunden aktiv unterstützt, indem er alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen sowie Datenmaterial und Hard- und Software rechtzeitig und in digitaler Form zur Verfügung stellt. In diesem Rahmen stellt der Kunde die lindbaum GmbH frei von sämtlichen Ansprüchen Dritter hinsichtlich der vom Kunden überlassenen und zur Verfügung gestellten Daten frei.
2. Beide Parteien verpflichten sich, sich unverzüglich über unplanmäßige Abweichungen zu unterrichten und streben eine vertrauensvolle Zusammenarbeit an.
3. Der Kunde wird hiermit darüber unterrichtet, dass sich – insbesondere durch das Betreiben einer Webseite – rechtliche Pflichten ergeben, deren Nichtbeachtung zivil- und strafrechtliche Konsequenzen nachziehen können. Bei Zweifeln hinsichtlich der rechtlichen Zulässigkeit der beauftragten Leistung ist der Kunde verpflichtet, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten zu lassen. Die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen obliegt in jedem Falle dem Kunden und liegt nicht in der Verantwortung der lindbaum GmbH. Ein hieraus der lindbaum GmbH erwachsener Schaden berechtigt die lindbaum GmbH zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen. Insbesondere wird der Kunde auf folgende Pflichten hingewiesen:

  • Impressumspflicht (Anbieterkennzeichnung) nach § 5 TMG;
  • Informationspflichten nach § 312c BGB (Fernabsatzverträge);
  • Informationspflichten nach § 312e BGB (Elektronischer Geschäftsverkehr);
  • Prüfpflichten bei Linksetzung und für die Inhalte von Forumsdiskussionen, Blogs und Chaträumen;
  • Pflicht zur Beachtung medienrechtlicher Vorschriften;
  • Pflicht zur Wahrung der Urheber- und Markenrechte Dritter.

 

V. Abnahme und Prüfungspflicht des Kunden

1. Der Kunde wird über die Fertigstellung und/oder Bereitstellung der vereinbarten Leistung unterrichtet und ist dazu verpflichtet, die erbrachte Leistung unverzüglich zu prüfen, und zwar auf ihre Funktionsfähigkeit in der vereinbarten bzw. vorausgesetzten Laufwerkumgebung. Handelt es sich bei der Lieferung um Hardware, ist diese nach Maßgabe des Herstellers in Betrieb zu nehmen, zu konfigurieren und auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen.
2. Die Abnahme erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, durch die Bereitstellung eines Abnahmeprotokolls durch den Kunden innerhalb von 5 Werktagen nach Bereitstellung der Leistung. Lässt der Kunde die Frist verstreichen oder nutzt die Leistung, ohne erhebliche Mängel gerügt zu haben, gilt die Leistung als abgenommen.
3. Die Abnahme kann wegen unerheblicher Mängel nicht abgelehnt werden.
4. Testversionen, Konzepte, Texte, Entwürfe und sonstige Unterlagen, die die vereinbarte Leistung betreffen und die dem Kunden zur Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit überlassen werden, gelten als genehmigt, wenn im Rahmen einer von der lindbaum GmbH angegeben und angemessenen Frist keine Korrektur/Anpassung gefordert wird.
5. Die Berechtigung, die Abnahme von Teilleistungen zu verlangen, besteht, wenn es sich um in sich abgeschlossene Teilleistungen handelt.
6. Fehler, Beeinträchtigungen und sonstige, offensichtliche Mängel sind unverzüglich mitzuteilen, spätestens jedoch 5 Werktage nach der Bereitstellung. Sollten trotz sorgfältiger Prüfung Mängel erst zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt werden, sind diese ebenfalls sofort nach Auftreten anzuzeigen. Die Mitteilung über Mängel bedarf der Schriftform und einer detaillierter Beschreibung, die der Mängelbeseitigung dienlich ist.

 

VI. Termine, Fristen und Lieferungsverzögerungen

1. Termine und Fristen können sowohl unverbindlich als auch verbindlich verabredet werden. Im Sinne des § 286 Abs. 2 BGB gelten nur diejenigen Termine und Fristen als verzugsbegründend, die schriftlich als verbindlich bezeichnet wurden.
2. Durch einen sich aus Vertragsveränderungen und/oder Nachtragsvereinbarung ergebender Mehraufwand verliert der vereinbarte Termin seine Gültigkeit. Ein neuer Termin ist zu vereinbaren. Der Liefertermin verschiebt sich um einen angemessenen Zeitraum, wenn nicht ausdrücklich ein neuer Termin vereinbart wurde.
3. Ist die Verzögerung auf mangelnde Mitwirkungspflicht oder auf andere Umstände, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, zurückzuführen, verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Kunde benötigte, um seinen Anteil für die Fortführung der Leistungserbringung zu leisten bzw. Hindernisse zu beseitigen. Ergeben sich durch die vom Kunden verursachten Verzögerungen für die lindbaum GmbH Kapazitätsengpässe bzw. führen diese Verzögerungen dazu, dass kalkulierte Auslastungen der Sach- und Personenmittel nicht erzielt werden können, trägt der Kunde die hieraus entstehenden Kosten und Schäden.
4. Verzögerungen, die sich aus rechtzeitig mit Dritten abgeschlossenen Verträgen ergeben bzw. Leistungen, die von beauftragten Dritten nicht oder schlecht erfüllt wurden, hat die lindbaum GmbH nicht zu vertreten.
5. Verzögerungen, die sich infolge höherer Gewalt ergeben (Streik, allgemeine Störungen der Telekommunikation, etc.) sind ebenfalls nicht von der lindbaum GmbH zu vertreten.
6. Maßgeblich für die Einhaltung des Liefertermins ist die Bereitstellung der Software im Netz bei gleichzeitiger Mitteilung an den Kunden, dass diese abrufbar ist. Bei körperlichem Versand ist für die Einhaltung des Liefertermins und für den Gefahrenübergang ist der Übergabezeitpunkt an den Transporteur maßgebend.
7. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, dass die vereinbarte Leistung termingerecht ausgeliefert werden kann.

 

VII. Vergütung, Zahlung, Zahlungsverzug

1. Jegliche in Auftrag gegebene Leistung erfolgt gegen ein Honorar, welches bei Vertragsschluss verbindlich festgelegt wird. Änderungen, die die Vergütung betreffen, sind nur im Rahmen der vorliegenden AGB möglich.
2. Nach der Bereitstellung der Leistung werden die Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Stellung von Zwischenabrechnungen behält sich die lindbaum GmbH in den Fällen vor, in denen es sich um längerfristige Aufträge, vom Kunden verschuldete Verzögerungen oder durch die lindbaum GmbH erbrachte Teilleistungen handelt. Die lindbaum GmbH behält sich das Recht vor, bei Auftragserteilung und gemäß des Projektfortschritts angemessene Abschlagszahlungen auf die Gesamtvergütung zu fordern.
3. Eine der Leistung entsprechende und übliche Vergütung ist auch dann zu entrichten, wenn mit dem Kunden im Vorfeld keine Vereinbarung über die Vergütung getroffen wurde. Maßgeblich sind im Zweifel die bei Vertragsabschluss allgemeinen und gültigen Vergütungssätze der lindbaum GmbH.
4. Die von uns angegebenen Vergütungssätze verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5. Installation, Schulung, Einweisung, Versandkosten und sonstige Nebenleistungen sind, sofern nicht anders und ausdrücklich vereinbart, in den Vergütungssätzen nicht mit einbegriffen.
6. Gesondert zu vergüten sind Zusatzleistungen, die sich insbesondere aus einem Mehraufwand ergeben, der über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgeht. Hierunter fallen insbesondere die Datenvorlage in nicht digitalisierter Form, außerhalb der Geschäftszeiten erbrachte Leistungen, zumutbare und notwendige Inanspruchnahme Leistungen Dritter, Aufwand für Lizenzmanagement sowie in Auftrag gegebene rechtliche Prüfungen und Test- und Recherchedienstleistungen.
7. Leistungen, die von Dritten erbracht wurden, werden ebenfalls gesondert abgerechnet und sind nach Bereitstellung/Lieferung ohne Abzug zahlbar. Für den direkt an den Kunden weiterberechneten Kostenaufwand, der durch die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten entsteht, wird eine Handling Fee in Höhe von 12 % erhoben.
8. Nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungserhalt gerät der Kunde auch ohne Mahnung in Zahlungsverzug.
9. Bei Zahlungsverzug ist die lindbaum GmbH dazu berechtigt, ihre Forderung mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Vorbehaltlich besteht die Berechtigung, auf Nachweis einen höheren Zinsschaden geltend zu machen.
10. Die lindbaum GmbH behält sich bei Zahlungsverzug das Recht vor, Leistungen zurückzunehmen und/oder eingeräumte Nutzungsrechte zu widerrufen. Eine Ausübung dieses Rechts stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Zudem ist die lindbaum GmbH dazu berechtigt, geleistete Teilzahlungen im Verzugsfall zunächst mit entstandenen Rechtsverfolgungskosten zu verrechnen.
11. Nur unbestrittene oder rechtskräftige Gegenansprüche berechtigen den Kunden zur Aufrechnung gegen unsere Ansprüche.

 

VIII. Nutzungsrecht, Urheberrecht, Referenznachweise

1. Die Übertragung der Nutzungsrechte an den Leistungen wird in ihrem Umfang ausdrücklich im zugrunde liegenden Vertrag festgehalten. Dies berührt nicht die Tatsache, dass die von der lindbaum GmbH erbrachten geistigen, schöpferischen Leistungen grundsätzlich und insbesondere dem Urheberrechtsgesetz unterliegen. Als Urheber und Inhaber liegen sämtliche Eigentums-, Nutzungs- und Verwertungsrechte – unabhängig von der Auftragsart – bei der lindbaum GmbH.
2. Alle dem Kunden vertraulich präsentierten Elemente, die nicht dem Urheber- oder einem anderen Schutzrecht unterliegen und die für den Kunden entwickelt wurden, dürfen nur Verwendung finden, wenn es zu einem Vertragsabschluss kommt und/oder die jeweilige Leistung vergütet wird. Die Zuwiderhandlung zieht eine angemessene Vertragsstrafe nach sich, zu deren Zahlung der Kunde verpflichtet ist. Diese wird nach billigem Ermessen festgelegt und kann im Streitfall gerichtlich überprüft werden.
3. Grundsätzlich wird den Kunden ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht eingeräumt. Dieses Recht erwirbt der Kunde durch die vollständige Zahlung. Bis zur vollständigen Erbringung ist der Einsatz der Leistung nur widerruflich gestattet.
4. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, über den Umfang der Nutzung Auskunft zu geben.
5. Eine weitergehende Nutzung der Leistung ist nicht gestattet, hierunter fallen insbesondere die Vervielfältigung (ausgenommen Sicherungskopien), Nachahmung, Weiterlizenzierung und Vermietung. Jegliche Rechte hierzu sind von der Übertragung ausgenommen. Des Weiteren besteht kein Anspruch auf Übertragung des Quellcodes noch das Recht, diesen zu verändern.
6. Sprechen keine wichtigen Gründe dagegen, so räumt der Kunde der lindbaum GmbH das Recht ein, dessen Namen als Referenzkunden anzuführen und das kundenbezogene Projekt zu Werbe- und Demonstrationszwecken sowie für die Presse zu nutzen.
7. Wenn nicht ausdrücklich anderslautend vereinbart, erlaubt der Kunde der lindbaum GmbH, ihr Logo in die Webseiten des Kunden einzubinden und mit der lindbaum-Webseite zu verlinken. Schutzvermerke, Rechtsvorbehalte sowie urheberrechtliche Hinweise werden dabei unverändert übernommen.
8. Rechte werden räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt eingeräumt und sind zeitlich auf die Vertragsdauer beschränkt. Ausgenommen hiervon sind vertraglich festgehaltene weitergehende Vereinbarungen. Eine unbefristete Rechteeinräumung erfolgt unbefristet, wenn es sich um verkaufte Standardsoftware handelt.
9. Vorgenanntes (VIII. 1-8) gilt auch für IT-Lösungen und Software, die individuell für den Kunden hergestellt wurden.
10. Jegliche Rechte an bereitgestellten Systemkomponenten (Soft- und Hardware) richten sich nach den Herstellervorgaben.

 

IX. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

1. Jegliche Leistungen und Waren verbleiben im Eigentum der lindbaum GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden. Unzulässig ist in jedem Fall die Verpfändung oder Sicherungsübereignung.
2. Verletzt der Kunde seine Pflichten und gerät insbesondere in Verzug mit seiner Zahlung, kann die lindbaum GmbH die Herausgabe der Leistung verlangen bzw. die Präsenz im Internet blockieren und/oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Fristsetzung ist dazu nicht erforderlich. Das Verlangen auf Herausgabe stellt allein keine Rücktrittserklärung dar.
3. Die Befugnis des Kunden, Zurückbehaltungsrechte oder Leistungsverweigerungsrechte gemäß §§ 273, 320 BGB geltend zu machen, besteht nicht.

 

X. Mängel, Gewährleistung, Rücktritt, Entschädigung

1. Jedweder Mangel muss schriftlich und rechtzeitig angezeigt werden.
2. Ein rechtzeitig angezeigter Mangel wird durch Nacherfüllung nach Wahl der lindbaum GmbH behoben, indem der Mangel entweder beseitigt oder umgangen wird, im gegeben Fall auch durch Neulieferung. Ausgetauschte bzw. ersetzte Teile jeglicher Art und Beschaffenheit gehen in das Eigentum der lindbaum GmbH über.
3. Von Mängelansprüchen ausgenommen sind:

  • Abweichungen von der Beschaffenheit und Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, wenn diese nur unerheblich sind;
  • nicht feststellbare/reproduzierbare Mängel;
  • sich auf den bei Fertigstellung bestehenden Releasestand beziehende Funktionsfehler, deren Ursache auf die Integration eines anderen Releasestandes, ein Softwareupdate oder Softwareupgrade durch den Kunden oder auf Veranlassung des Kunden zurückzuführen ist, und die zur Interoperabilität der Standardsoftware bzw. ihrer Ergänzungs- bzw. Umprogrammierung führen;
  • bereitgestellte Hard- und/oder Softwarekomponenten sowie ohne Zustimmung der lindbaum GmbH durch den Kunden oder Dritte veränderte Systemkomponenten;
  • Mängel, die sich aus fehlerhaften, vom Kunden vor Beginn und während der Leistungsausführung bereitgestellten und von ihm ausdrücklich freigegebenen Materialien (Konzepte, digitale Datensätze, Softwarelösungen, Applikationen, etc.) ergeben.
  • Mängel, die sich aus Veränderungen an der erbrachten Leistung ergeben, die durch den Kunden oder Dritte vorgenommen wurden bzw. wenn die Leistung in einer anderen als in der vereinbarten Systemumgebung eingesetzt wurde, außer, der Kunde kann den Nachweis darüber erbringen, dass vorgenannte Gründe nicht ursächlich für den angezeigten Mangel sind.

4. Der Kunde kann Minderung verlangen oder, in dem Falle, dass es sich um erhebliche Mängel handelt, vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nachbesserung nach dem dritten Versuch fehlschlägt.
5. Bei berechtigtem Rücktritt des Kunden vom Vertrag besteht vonseiten der lindbaum GmbH die Berechtigung, eine Entschädigung für die bis zu zur Rückabwicklung gezogene Nutzung aus der Anwendung der Leistung zu fordern.
6. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

 

XI. Haftung und Verjährung

1. Nur ausdrückliche als Garantie benannte Erklärungen zur Leistungsbeschaffenheit stellen eine solche dar.
2. Im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die lindbaum GmbH bei leichter Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen und vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für etwaige Schäden, die nicht an der Leistung selbst eingetreten sind, tritt – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur Haftung ein bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der lindbaum GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei Verschweigen von Mängeln sowie sonstigen Umständen und im Rahmen der Garantie. Ausgeschlossen sind weitere Ansprüche, insbesondere eine verschuldensunabhängige Haftung.
3. Für die Sicherung seiner Daten ist der Kunde verantwortlich. Tritt ein Datenverlust ein, der auf mangelnde Sicherung durch den Kunden zurückzuführen ist, wird keine Haftung von der lindbaum GmbH übernommen.
4. Haftung für Verwahrung und Transport für die der lindbaum GmbH überlassenen Gegenstände, Datenträger und sonstigen Materialien wird beschränkt auf den Sachwert und nur im Fall von vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Beschädigungen übernommen.
5. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
6. Die auf den Angaben von Herstellern beruhenden technischen Daten und Produktbeschreibungen Dritter können hinsichtlich ihrer Eigenschaften nicht garantiert werden.
7. Die Verjährungsfrist der unter X. angeführten Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate. Mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch begründet wurde, der Kunde von den Umständen, die den Anspruch begründen, Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte, beginnt die Verjährungsfrist.
8. Die unter XI. angeführten Haftungsgründe verjähren im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
9. Gleich aus welchem Rechtsgrund verjähren ab der Leistungsabnahme innerhalb von 12 Monaten im Übrigen alle Ansprüche des Kunden.

 

XII. Mitteilungen

1. Erfolgt die Verständigung der Vertragspartner via elektronischer Post (E- Mail), wird die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen anerkannt. Maßgeblich ist, dass

  • die E-Mail sowohl Namen als auch die E-Mail-Adresse des Absenders enthält,
  • der Absendezeitpunkt (Uhrzeit, Datum) ersichtlich ist und
  • der Name des Absenders als Nachrichtenabschluss angeführt wird.

2. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises gilt eine im Rahmen der unter XIII.1. genannten Bestimmungen zugegangene E-Mail als vom Vertragspartner stammend.
3. Die Verbindlichkeit von E-Mails schließt alle Erklärungen ein, die gewöhnlich Bestandteil der Vertragsabwicklung sind. Der schriftlichen Form bedürfen jedoch Kündigung sowie Maßnahmen, die die Einleitung oder Durchführung eines Schiedsverfahrens betreffen. Zudem sind Erklärungen nicht darin eingeschlossen, die ausdrücklich von einem Vertragspartner in schriftlicher Form verlangt werden.

 

XIII. Datenschutz, Vertraulichkeit

1. Vertrauliche Informationen sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse werden vom Kunden und der lindbaum GmbH als vertraulich behandelt, nicht an Dritte weitergegeben und nur zur Erfüllung des vertraglichen Zweckes genutzt. Unterlagen, die die Software betreffen (Dokumentationen, Source-Code) sind vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.
2. Die Erhebung, Speicherung, Nutzung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch die lindbaum GmbH erfolgt nur in dem für die Vertragsdurchführung notwendigen Rahmen. Die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen werden von den Durchführenden beachtet.
3. Die Netzwerkverbindung mit dem Internet ermöglicht die missbräuchliche Verwendung von Daten. Der Kunde muss daher insbesondere sensible Daten durch eigene Sicherheitsmaßnahmen vor unberechtigtem Zugriff schützen.
4. Hiermit wird darauf hingewiesen, dass es nach derzeitigem Stand der Technik nicht möglich ist, die Vervielfältigung von Werken, Grafiken oder sonstigen optischen und akustischen Gestaltungsmitteln, die online verfügbar gemacht wurden, zu verhindern.

 

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Für alle beiderseitigen Leistungen und Verpflichtungen, die sich aus dem Vertrag ergeben, ist ausschließlich Bremen der Erfüllungsort. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergeben, ist ausschließlich Bremen.