25.11.2016 von Aylin Chaaban

Button-Lösung

Die Button-Lösung ist eine 2012 ins Leben gerufene Regelung zur Erhöhung der Transparenz und Nutzerfreundlichkeit für den Verbraucher im Online Handel.

Informationen rund um die Button-Lösung

Die Kritik des Verbraucherschutzes und der deutschen Regierung, dass es gegenüber dem Endkunden an einer zu geringen Transparenz mangeln würde, führte 2012 zu der Button-Lösung. Die vom deutschen Gesetzgeber geschaffene Regelung besagt, dass der Verbraucher beim Abschließen des Bestellvorgangs zum einen eine Auflistung der Bestellung erhalten muss, in der neben dem Produkt auch dessen Preis wie auch Attribute wie die Versandkosten präsentiert werden.

Zum anderen muss der Online Kauf mit den deutlichen Worten ‚Hier kostenpflichtig bestellen‘ oder einer ähnlichen Formulierung abgeschlossen werden. Bezeichnungen wie ‚Weiter‘ oder ‚Kaufen‘ sind nach der deutschen Gesetzgebung demnach nicht mehr ausreichend noch zulässig.

Wer ist betroffen?

Die Button-Lösung betrifft jeden Händler, der über den E-Commerce präsent ist und Waren oder Dienstleistungen verkauft. Auch die Bereitstellung von entgeldlichen Informationen (wie kostenpflichtige Statistiken) sind beispielsweise betroffen.

Das Gesetz nach Wortlaut (§ 312j BGB)

  • (1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach § 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.
  • (2) Bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen.
  • (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.
  • (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.
  • (5) Die Absätze 2 bis 4 sind nicht anzuwenden, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 gelten weder für Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen, noch für Verträge über Finanzdienstleistungen.
    Über den/die Autor/in:
    Aylin Chaaban

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